Wo sie gilt
Im Enzkreis: Mühlacker. Grundlage ist die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2025, die bis 31.12.2026 gilt und insgesamt 130 Gemeinden im Land nennt.
Die Regeln im Überblick
- Neuvermietung: Die Nettokaltmiete darf bei Vertragsbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen (§ 556d BGB).
- Ausnahme Neubau: Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind ausgenommen.
- Ausnahme Modernisierung: Die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung ist ausgenommen.
- Ausnahme Vormiete: War die Miete des Vormieters höher, darf sie weiter verlangt werden. Erhöhungen im letzten Jahr vor Ende des alten Vertrags zählen nicht mit.
- Auskunftspflicht: Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss den Mieter vor Vertragsschluss unaufgefordert informieren (§ 556g BGB).
- Mieterhöhung im Bestand: bis zur Vergleichsmiete, höchstens 15 Prozent in drei Jahren in den Gemeinden der Kappungsgrenzenverordnung, sonst 20 Prozent, frühestens 15 Monate nach Einzug oder letzter Erhöhung (§ 558 BGB).
Die Vergleichsmiete ohne Mietspiegel
Maßstab ist die ortsübliche Vergleichsmiete. Wo es keinen Mietspiegel gibt, wird sie belegt (§ 558a BGB): mit mindestens drei vergleichbaren Wohnungen, mit einem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, mit einer Auskunft aus einer Mietdatenbank oder mit dem Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde.
Wie lange das gilt
Mietpreisbegrenzungsverordnung und Kappungsgrenzenverordnung gelten zunächst bis 31.12.2026. Der Ministerrat hat am 22.09.2026 die Entwürfe zur nahtlosen Verlängerung über 2026 hinaus zur Anhörung freigegeben. Welche Gemeinden ab 2027 dazugehören, steht erst mit der neuen Verordnung fest.
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