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Immobilien im Enzkreis

Warum niemand allein entscheiden kann

Hinterlässt jemand mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 BGB). Das ist etwas anderes als Miteigentum zu Bruchteilen: Niemandem gehört ein bestimmter Teil des Hauses, allen gehört alles gemeinsam. Ein Verkauf der Immobilie braucht deshalb die Zustimmung aller Miterben, auch wenn einer nur ein Zehntel geerbt hat.

Für die laufende Verwaltung reicht die Mehrheit, für alles Außergewöhnliche braucht es Einstimmigkeit. Ein Verkauf gehört immer zur zweiten Gruppe. Das ist der Grund, warum geerbte Häuser oft jahrelang leer stehen: Es fehlt nicht am Willen, sondern an einem einzigen fehlenden Ja.

Der erste Schritt ist immer derselbe: ein Wert, dem alle trauen

Fast jeder Streit in einer Erbengemeinschaft beginnt am Preis. Einer hält das Haus für eine Million wert, ein anderer will schnell raus. Solange die Zahl im Raum steht und niemand weiß, woher sie kommt, redet man aneinander vorbei.

Ein begründeter Wert beendet diese Phase. Er nennt Lage, Baujahr, Zustand, Grundstück und die Vergleichsgrundlage, und er ist für alle derselbe. Jens Stumpp ist DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und erstellt diese Einschätzung nach einer Besichtigung. Für Gerichte und Finanzämter ist sie nicht gedacht; dafür braucht es einen nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen.

Die drei Wege aus der Gemeinschaft

  • Gemeinsam verkaufen und den Erlös teilen. Der übliche und fast immer beste Weg. Alle unterschreiben, der Notar verteilt den Erlös nach Quoten. Bringt den höchsten Preis, weil frei vermarktet wird.
  • Einer übernimmt und zahlt die anderen aus. Sinnvoll, wenn jemand selbst einziehen will. Der Wert bestimmt die Auszahlung, die Finanzierung muss stehen. Grunderwerbsteuer fällt beim Erwerb vom Miterben nicht an, soweit es um die Auseinandersetzung des Nachlasses geht.
  • Teilungsversteigerung. Jeder Miterbe kann sie beim Amtsgericht beantragen, wenn keine Einigung gelingt (§§ 180 ff. ZVG). Sie ist das letzte Mittel: Der Termin ist öffentlich, der Kreis der Bieter klein, und die Kosten gehen vom Erlös ab. Erfahrungsgemäß bringt sie weniger als ein freier Verkauf, und der Streit bleibt.

Den eigenen Erbteil verkaufen

Wer nicht warten will, bis sich alle einig sind, kann seinen Anteil am Nachlass verkaufen. Das Gesetz erlaubt das ausdrücklich, der Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2033 Absatz 1 BGB). Nicht möglich ist es dagegen, über den Anteil an einem einzelnen Gegenstand zu verfügen: Niemand kann sein Viertel am Haus verkaufen, nur sein Viertel am gesamten Nachlass.

Praktisch ist das selten der beste Weg. Käufer von Erbanteilen sind spezialisierte Aufkäufer, und der Preis liegt deutlich unter dem rechnerischen Anteil. Die übrigen Miterben haben außerdem ein Vorkaufsrecht. Wer diesen Schritt erwägt, sollte vorher wissen, was die Immobilie wert ist, und mit den anderen über eine Auszahlung sprechen.

Wenn die Fronten verhärtet sind

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Das klingt nach einer Lösung, ist aber nur der Anfang: Verlangen kann man viel, erzwingen lässt sich am Ende nur die Versteigerung. Deshalb lohnt der Versuch, vorher zu reden.

In einer Mediation sitzen alle Erben am Tisch, und es geht zuerst um das, was hinter den Positionen steht: Der eine braucht Geld, die andere hängt am Elternhaus, der dritte fühlt sich übergangen. Oft gibt es eine Lösung, die niemand allein gefunden hätte, etwa eine Auszahlung in Raten oder ein befristetes Wohnrecht. Jens Stumpp ist Immobilienmediator. In derselben Sache arbeitet er entweder als Mediator oder als Makler, nie als beides.

Führt auch das nicht weiter, ist der Gang zum Fachanwalt für Erbrecht richtig. Wir vermitteln den Kontakt und liefern die Zahlen zur Immobilie, damit nicht über Schätzungen gestritten wird.

Häufige Fragen

Können wir das geerbte Haus verkaufen, wenn ein Miterbe nicht will?

Nein. Der Verkauf einer Nachlassimmobilie ist eine außergewöhnliche Verwaltungsmaßnahme und braucht die Zustimmung aller Miterben. Bleibt einer dabei, führt am Ende nur die Teilungsversteigerung weiter, die meist weniger einbringt. Vorher lohnt fast immer ein Gespräch über den Grund der Weigerung.

Kann ich meinen Erbteil allein verkaufen?

Ja, Ihren Anteil am gesamten Nachlass können Sie verkaufen, notariell beurkundet (§ 2033 Absatz 1 BGB). Ihren Anteil am Haus allein können Sie nicht verkaufen. Die übrigen Miterben haben ein Vorkaufsrecht, und der erzielbare Preis liegt in der Regel deutlich unter dem rechnerischen Anteil.

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Die Versteigerung einer gemeinsamen Immobilie auf Antrag eines Miteigentümers oder Miterben beim Amtsgericht (§§ 180 ff. ZVG). Sie dient nicht der Schuldentilgung, sondern soll die Gemeinschaft auflösen. Der Termin ist öffentlich, die Kosten gehen vom Erlös ab, und der Kreis der Bieter ist kleiner als bei einem freien Verkauf.

Wie lange darf eine Erbengemeinschaft bestehen?

So lange wie alle wollen. Eine Frist gibt es nicht. Jeder Miterbe kann aber jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Solange niemand das tut, laufen Grundsteuer, Versicherung und Instandhaltung weiter und werden aus dem Nachlass oder von den Erben getragen.

Wer zahlt die laufenden Kosten, solange nichts entschieden ist?

Die Erbengemeinschaft gemeinsam, nach Quoten. In der Praxis streckt oft einer vor und rechnet später ab. Halten Sie solche Zahlungen schriftlich fest, sonst gibt es bei der Auseinandersetzung Streit darüber, wer was getragen hat.

Was kostet uns ein gemeinsamer Verkauf über iMMo75?

Die Provision steht in jedem Exposé und wird bei Wohnimmobilien zwischen Käufer und Verkäufer geteilt (§ 656c BGB). Kommt der Verkauf über uns zustande, ist der Energieausweis für Sie kostenlos. Die Bewertung vorab ist unverbindlich.

Ihr Ansprechpartner

Situation besprechen

Sagen Sie uns, wie viele Erben beteiligt sind und ob sich alle einig sind. Wir ermitteln einen nachvollziehbaren Wert, auf den sich alle beziehen können, und besprechen die Wege. Die rechtliche Auskunft gibt ein Notar oder ein Anwalt.

Jens Stumpp, Immobilienmakler und Sachverständiger

Jens Stumpp
Immobilienmakler seit 2002
DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung

07041 814615
info@immo75.de

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