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Immobilien im Enzkreis

Rechner für die Zehnjahresfrist

Nach § 23 EStG

Wann ist Ihr Verkauf außerhalb der Zehnjahresfrist?

Es zählen die Daten der notariellen Verträge, nicht Übergabe oder Grundbucheintrag. Bei geerbten oder geschenkten Immobilien zählt der Kauf des Vorbesitzers (§ 23 Absatz 1 Satz 3 EStG).

Frist abgelaufen amBitte Datum eintragen

Sobald das Datum steht, rechnet die Seite aus, ab wann ein Verkauf außerhalb der Zehnjahresfrist liegt.

Die Frist steht in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz. Ausgenommen sind Immobilien, die zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren. Steuerfrei bleibt der Gewinn außerdem, wenn alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres zusammen weniger als 1.000 Euro Gewinn ergeben (§ 23 Absatz 3 Satz 5 EStG); das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ein Euro darüber macht den ganzen Gewinn steuerpflichtig. Diese Seite nennt ein Datum und gibt keine Steuerberatung. Was Sie am Ende zahlen, hängt von Ihrem Steuersatz, von Abschreibungen und von Werbungskosten ab und rechnet Ihr Steuerberater.

Verkauf besprechen

Was Ihre Immobilie heute wert ist, zeigt der Wert-Check. Erst der Preis und die Frist zusammen ergeben eine Entscheidung.

Die Zehnjahresfrist

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ist einkommensteuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Das steht in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz. Die Steuer heißt dort nicht Spekulationssteuer, der Begriff hat sich nur eingebürgert; im Gesetz ist von einem privaten Veräußerungsgeschäft die Rede.

Gezählt wird von Notartermin zu Notartermin, nicht von Übergabe zu Übergabe und nicht nach dem Grundbuch. Ein Verkauf genau zehn Jahre nach dem Kauf liegt noch innerhalb der Frist. Frei ist erst der Tag danach. Welches Datum das in Ihrem Fall ist, rechnet der Rechner auf dieser Seite aus.

Der Gewinn ist nicht der Verkaufspreis. Vom Erlös ziehen Sie die Anschaffungskosten samt Nebenkosten und die Verkaufskosten ab. Bei einer vermieteten Immobilie kommt ein Punkt dazu, der viele überrascht: Die Abschreibungen der letzten Jahre mindern die Anschaffungskosten und erhöhen damit den steuerpflichtigen Gewinn.

Die Ausnahme: Sie haben selbst darin gewohnt

Vom Gesetz ausgenommen sind Immobilien, die zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Die zweite Variante ist die praktisch wichtigere, und sie ist großzügiger, als viele denken.

Gemeint sind Kalenderjahre, nicht volle zwölf Monate. Wer im Dezember 2024 eingezogen ist und im Januar 2026 verkauft, hat 2024, 2025 und 2026 selbst darin gewohnt und erfüllt die Ausnahme, obwohl es gut ein Jahr war. Umgekehrt genügt es nicht, irgendwann einmal selbst dort gewohnt zu haben.

Eigene Wohnzwecke heißt: Sie selbst, Ihr Ehepartner oder ein Kind, für das Sie Kindergeld bekommen. Ein unentgeltlich überlassenes Haus an Eltern oder Geschwister zählt nicht.

Geerbt oder geschenkt

Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, hat sie nicht angeschafft. Deshalb rechnet das Gesetz die Anschaffung des Vorbesitzers zu (§ 23 Absatz 1 Satz 3 EStG). Für die Zehnjahresfrist zählt also das Datum, an dem der Erblasser oder der Schenker gekauft hat, nicht der Todestag und nicht der Tag der Schenkung.

Für viele Erben ist das eine gute Nachricht: Wenn die Eltern das Haus vor zwanzig Jahren gekauft haben, ist die Frist längst abgelaufen. Den Kaufvertrag von damals finden Sie in den Unterlagen oder über das Notariat. Wir brauchen ihn ohnehin für den Verkauf.

Die Erbschaftsteuer ist eine andere Sache und davon unabhängig. Was dabei zählt, steht im Ratgeber Immobilie geerbt im Enzkreis.

Die Freigrenze von 1.000 Euro

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr zusammen weniger als 1.000 Euro betragen (§ 23 Absatz 3 Satz 5 EStG). Das ist eine Freigrenze und kein Freibetrag: Liegt der Gewinn bei 1.000 Euro oder darüber, ist er in voller Höhe steuerpflichtig, nicht nur der Teil oberhalb.

Bei einer Immobilie wird diese Grenze fast immer überschritten. Wichtig ist sie trotzdem, weil alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammengerechnet werden.

Was wir rechnen und was Ihr Steuerberater rechnet

Wir sagen Ihnen, was Ihre Immobilie im Enzkreis heute wert ist, und wir nennen Ihnen das Datum, an dem die Frist abläuft. Beides sind Tatsachen, die eine Entscheidung tragen.

Was wir nicht tun: die Steuer ausrechnen. Wie hoch sie ausfällt, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab, von Abschreibungen, Werbungskosten und davon, was im selben Jahr sonst noch anfällt. Das darf und soll Ihr Steuerberater machen. Wir liefern ihm die Zahlen zur Immobilie, damit er schnell rechnen kann.

Bei mehreren Verkäufen in kurzer Zeit kommt eine zweite Frage dazu: Ab drei verkauften Objekten innerhalb von fünf Jahren prüft das Finanzamt, ob gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Dann gelten andere Regeln. Auch das klärt der Steuerberater, bevor Sie verkaufen.

Stand der Gesetzgebung

Die Zehnjahresfrist wird regelmäßig in Frage gestellt. Zuletzt hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen am 23. Juni 2026 einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Frist für nicht selbst genutzte Immobilien streichen wollte (Bundestagsdrucksache 21/6637). Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 8. Juli 2026 empfohlen, den Entwurf abzulehnen.

Es gilt also unverändert, was oben steht. Diese Seite prüft die Rechtsgrundlage automatisch: Ändert sich § 23 EStG, verschwinden die betroffenen Abschnitte, bis sie neu geprüft sind. Veraltetes Steuerrecht steht hier nicht.

Häufige Fragen

Was ist die Spekulationssteuer?

Eine eigene Steuer dieses Namens gibt es nicht. Gemeint ist die Einkommensteuer auf den Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Sie fällt an, wenn zwischen Kauf und Verkauf einer Immobilie nicht mehr als zehn Jahre liegen und Sie nicht selbst darin gewohnt haben. Versteuert wird der Gewinn mit Ihrem persönlichen Steuersatz, nicht mit einem festen Satz.

Wann beginnt und endet die Zehnjahresfrist?

Sie beginnt mit dem Tag des notariellen Kaufvertrags, mit dem Sie die Immobilie erworben haben, und sie endet zehn Jahre später. Ein Verkauf an diesem Tag liegt noch innerhalb der Frist, der Tag danach ist frei. Nicht maßgeblich sind Übergabe, Zahlung oder Eintragung im Grundbuch.

Ich habe selbst darin gewohnt. Muss ich trotzdem zahlen?

Nein, wenn Sie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Kalenderjahren davor selbst darin gewohnt haben, oder wenn Sie die Immobilie seit dem Kauf ausschließlich selbst bewohnt haben. Dann bleibt der Gewinn steuerfrei, auch innerhalb der zehn Jahre.

Zählt bei einer geerbten Immobilie der Todestag?

Nein. Bei unentgeltlichem Erwerb wird Ihnen die Anschaffung des Vorbesitzers zugerechnet (§ 23 Absatz 1 Satz 3 EStG). Für die Frist zählt also, wann der Erblasser oder der Schenker gekauft hat. Liegt das mehr als zehn Jahre zurück, ist der Verkauf steuerfrei.

Gilt die Frist auch für ein Grundstück oder eine Garage?

Ja. § 23 EStG erfasst Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, also auch unbebaute Grundstücke, Garagen und Stellplätze. Die Ausnahme für eigene Wohnzwecke passt dort allerdings meist nicht, weil niemand darin wohnt.

Soll ich bis zum Ablauf der Frist warten?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Dagegen sprechen können ein guter Preis heute, Instandhaltungsstau oder die eigene Lebensplanung. Wir nennen Ihnen den Wert und das Datum, Ihr Steuerberater die Steuer. Mit beiden Zahlen ist die Entscheidung in zehn Minuten getroffen.

Ihr Ansprechpartner

Verkauf besprechen

Sagen Sie uns, wann Sie gekauft haben und ob Sie selbst darin gewohnt haben. Wir ordnen die Frist ein und besprechen den Verkauf. Die verbindliche Auskunft zur Steuer gibt Ihr Steuerberater.

Jens Stumpp, Immobilienmakler und Sachverständiger

Jens Stumpp
Immobilienmakler seit 2002
DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung

07041 814615
info@immo75.de

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