Die ersten Wochen
- Annehmen oder ausschlagen: Wer das Erbe nicht will, hat dafür in der Regel sechs Wochen, sobald er vom Erbfall und davon weiß, dass er Erbe ist. Bei einem Testament beginnt die Frist frühestens mit der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Lebte der Verstorbene zuletzt nur im Ausland oder sind Sie bei Fristbeginn im Ausland, sind es sechs Monate (§ 1944 BGB). Bei Schulden im Nachlass lohnt der Blick in die Unterlagen, bevor die Frist abläuft.
- Versicherung: Informieren Sie die Wohngebäudeversicherung über den Erbfall und einen Leerstand. Ein leeres Haus braucht im Winter Frostschutz und regelmäßige Kontrollen.
- Laufende Kosten: Grundsteuer, Strom, Wasser, Heizung und Kredite laufen weiter. Klären Sie, wer bis zur Aufteilung zahlt.
- Unterlagen sammeln: Grundbuchauszug, Baupläne, Energieausweis, Versicherungen und bei vermieteten Objekten die Mietverträge.
Erbschein und Grundbuch
Um als Eigentümer ins Grundbuch zu kommen, brauchen Sie einen Erbschein vom Nachlassgericht oder ein notarielles Testament mit dem Protokoll über seine Eröffnung. Stellen Sie den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall, dann erhebt das Grundbuchamt für die Eintragung keine Gebühr.
Den Erwerb müssen Sie in der Regel innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG).
Erbschaftsteuer: die Freibeträge
Ob Erbschaftsteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert ab. Das Finanzamt setzt die Immobilie nach dem Bewertungsgesetz an. Ist der tatsächliche Wert niedriger, können Sie ihn mit einem Gutachten nachweisen (§ 198 BewG). Die Freibeträge nach § 16 ErbStG:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
- Enkel: 200.000 Euro, ist der Elternteil bereits verstorben 400.000 Euro
- Eltern und Großeltern beim Erbe: 100.000 Euro
- Geschwister, Nichten, Neffen und alle anderen: 20.000 Euro
- Familienheim: Hat der Verstorbene das Haus bis zuletzt selbst bewohnt oder war er etwa wegen Pflege daran gehindert, und ziehen Ehegatte oder Kinder unverzüglich selbst ein und wohnen dort zehn Jahre, kann das Haus steuerfrei bleiben. Bei Kindern gilt das für bis zu 200 m² Wohnfläche, für die Fläche darüber fällt anteilig Steuer an (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).
- Vermietete Wohnungen: Sie werden nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt (§ 13d ErbStG).
Erbengemeinschaft: alle müssen mitziehen
Erben mehrere, gehört ihnen die Immobilie gemeinsam. Verkaufen oder belasten können sie nur zusammen (§ 2040 BGB). Jeder Erbe kann aber die Auseinandersetzung verlangen und notfalls die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen (§ 180 ZVG). Dort wird häufig unter dem Marktwert verkauft. Übernimmt dagegen ein Miterbe das Haus bei der Teilung des Nachlasses, fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 3 GrEStG). Zahlt er die anderen aus, beginnt für den hinzugekauften Anteil eine neue Spekulationsfrist.
Ein gemeinsamer Wert, dem alle vertrauen, ist deshalb der erste Schritt. Sind die Fronten verhärtet, hilft eine Mediation: Jens Stumpp ist Immobilienmediator und sucht mit allen Erben eine Lösung, die alle tragen. Als Mediator ist er neutral und in derselben Sache für keine Seite als Makler tätig (§ 3 Mediationsgesetz).
Behalten, vermieten oder verkaufen?
- Selbst einziehen: für Kinder oft steuerlich günstig (Familienheim), dafür muss meist renoviert werden. Handwerker und Energieberater aus unserem Netzwerk nennen Kosten und Förderung.
- Vermieten: bringt laufende Einnahmen und verlangt Pflege und Verwaltung. Mietrecht und Grundsteuer Ihrer Gemeinde stehen auf der Gemeindeseite.
- Verkaufen: schafft Klarheit unter Erben. Die zehnjährige Spekulationsfrist läuft beim Erben weiter, die Besitzzeit des Verstorbenen zählt mit (§ 23 EStG). Steuerfrei bleibt der Verkauf auch, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den zwei Jahren davor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Ob Einkommensteuer anfällt, klären Sie vorher mit einem Steuerberater.
- Mit Mieter: Ein bestehender Mietvertrag geht auf die Erben über und bleibt auch bei einem Verkauf bestehen.
Was wir für Erben tun
- Bewertung durch einen DEKRA-zertifizierten Sachverständigen, auf Wunsch als Gutachten für Erben und Finanzamt
- Mediation, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einig ist, dann neutral und ohne Maklerauftrag in derselben Sache
- Verkauf, Vermietung oder Ankauf durch iMMo75
- Kontakte aus unserem Netzwerk: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Handwerker und Energieberater
Ob Einzimmerwohnung oder Kapitalanlage für zwei Millionen Euro: Jede Immobilie bekommt bei uns den vollen Einsatz. Denn in vielen Häusern und Wohnungen steckt die Arbeit eines ganzen Lebens. Wer uns seinen Lebenstraum anvertraut, verdient unser Bestes.
Jens StumppInhaber von iMMo75, Immobilienmakler seit 2002